FG Münster - Urteil vom 08.05.2024
7 K 1991/20 AO

FG Münster - Urteil vom 08.05.2024 (7 K 1991/20 AO) - DRsp Nr. 2024/9741

FG Münster, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 7 K 1991/20 AO

DRsp Nr. 2024/9741

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides, mit dem der Beklagte die Überweisung eines Betrages i.H.v. 120.200,00 € vom 04.06.2013 durch den Steuerschuldner auf ein Konto des Klägers in der Türkei angefochten hat.

Der am xx.01.2022 verstorbene Kläger (siehe Sterbeurkunde, Bl. 114 GA) war der Vater des Steuerschuldners, Herrn S. B.. Etwaige Erben sind unbekannt.

Der Steuerschuldner betrieb seit 2001 ein X-Gewerbe in R-Stadt. Der Kläger und seine Ehefrau, Frau F. B., sind seit dem Jahr 2003 Rentner. Neben deutscher Rente bezogen sie jeweils eine Rente sowie Mieteinkünfte in der Türkei. Sie hielten und halten sich den überwiegenden Teil des Jahres in der Türkei, teilweise aber auch in Deutschland auf.

Im Jahr 2011 beantragte der Sozialversicherungsträger X beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - R-Stadt wegen rückständiger Sozialversicherungsabgaben die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners (Az. x IN xxx/11). Dieses Verfahren wurde aufgrund von Zahlung der offenstehenden Forderungen seitens der Mutter des Steuerschuldners, Frau F. B., für erledigt erklärt.