I. Streitig ist, ob Dividendenansprüche gegen eine Gesellschaft, an der eine Mehrheitsbeteiligung acht Tage vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag erworben wurde, aufgrund von Konzernrechnungslegungsprinzipien bereits vor der Beschlußfassung über die Gewinnausschüttung aktiviert werden konnten, so daß ein Verlustvortrag noch in Anspruch genommen werden konnte.
Die Klägerin (Kl.) vertreibt und produziert in der Rechtsform der GmbH Körperpflege- und -reinigungsmittel. Ihr Stammkapital von in den Streitjahren 3 Millionen DM wird zu 100 v. H. von der ... (plc) gehalten. Ihr Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Im Jahr 1985 bestand ein vortragsfähiger Verlust aus dem Jahr 1980 in Höhe von 10.235.009 DM.
Mit Vertrag vom 23.12.1985 erwarb die Kl. mit Wirkung vom gleichen Tage von der plc 194.984 Inhaberaktien im Nennbetrag von 50,00 DM (ca. 84 v. H. des Grundkapitals) der Firma ... (
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