FG Münster - Urteil vom 11.04.2018
9 K 2210/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 11.04.2018 (9 K 2210/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/8529

FG Münster, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 9 K 2210/17 Kg

DRsp Nr. 2018/8529

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter A gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 geltenden Fassung (BGBl I 2011, 2131 - EStG 2009 n.F. -) nach deren Ausbildung zur Bankkauffrau ausgeschlossen ist, weil diese neben dem nachfolgenden Fortbildungsstudium einer Vollzeittätigkeit als Bankkauffrau nachging.

Die am ... geborene Tochter des Klägers bestand am ....06.2012 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der Bankkauffrau (vgl. Bescheinigung der Abschlussprüfung der IHK B vom ....06.2012, Kindergeldakte Bl. 208).

Nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau wurde die Tochter vom Ausbildungsunternehmen übernommen und war zunächst in der Zeit vom ....06.2012 bis zum 31.03.2013 bei der ...bank C als Bankkauffrau beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.04.2013 wechselte die Tochter zur ...bank D. Die Tochter arbeitete stets Vollzeit, d.h. mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden; ein Ausbildungsanstellungsverhältnis lag nach dem ....06.2012 unstreitig nicht mehr vor.