FG Münster - Urteil vom 11.04.2018
9 K 3850/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 11.04.2018 (9 K 3850/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/8530

FG Münster, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 9 K 3850/17 Kg

DRsp Nr. 2018/8530

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre Tochter A zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Finanzwirtin und dem Beginn der Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 geltenden Fassung (BGBl I 2011, 2131 - EStG 2009 n.F. -) ausgeschlossen ist, weil die Tochter während dieser Zeit einer Vollzeittätigkeit als Finanzwirtin nachging.

Die am ... geborene Tochter der Klägerin bestand im August 2012 die Ausbildung zur Finanzwirtin im mittleren Dienst (heute "Laufbahngruppe 1"). In der Zeit von August 2012 bis August 2016 war sie in Vollzeit (41 Stunden) als Sachbearbeiterin beim Finanzamt B tätig.

Parallel zu ihrer beruflichen Tätigkeit hat die Tochter der Klägerin in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 04.07.2014 das Abendgymnasium B besucht. Träger dieser Schule ist die Stadt B; die rechtlichen Grundlagen sind in der "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs" (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK) geregelt. Im Sommer 2014 hat die Tochter das Abitur bestanden.