Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.
Die Kl. zu 1) - 9) sind in ... ansässige Taxiunternehmer, die bis zum 28.2.1984 ihre Betriebe als Einzelfirmen führten. Zum 1.3.1984 schlossen sie sich zur Funktaxi GbR zusammen, deren Gegenstand der Betrieb des gewerblichen Kraftdroschkenverkehrs, die Unterhaltung einer Funkzentrale und die Anpachtung von Funktaxenkonzessionen war. Die Fahrzeuge wurden durch einen Gutachter geschätzt und an die GbR veräußert.
Vor dem Notar ... (Urk.-Nr. 490/84) erklärten die Gesellschafter am 30.10.1984, sie errichteten unter der Firma "Funktaxen ... GmbH" (GmbH) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unter Absatz III erklärten sie weiter,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|