FG Münster - Urteil vom 11.07.2018
9 K 2384/17
Fundstellen:
AO-StB 2018, 336
EFG 2018, 1847

FG Münster - Urteil vom 11.07.2018 (9 K 2384/17) - DRsp Nr. 2018/15584

FG Münster, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 9 K 2384/17

DRsp Nr. 2018/15584

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit einer in der Wohnung der Klägerin durchgeführten Ortsbesichtigung.

Die Klägerin leitete im Streitjahr 2015 eine A-Filiale in B und war daneben als Unternehmensberaterin tätig. Im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit machte sie für 2015 erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Beklagten (des Finanzamts -FA--) reichte die jetzige Prozessbevollmächtigte für die Klägerin u.a. eine Skizze der Wohnung ein. Zu dieser gehörte ein Zimmer, das maschinenschriftlich mit "Schlafen" bezeichnet wurde. Diese Benennung war allerdings durchgestrichen und handschriftlich durch "ARBEIT" ersetzt worden. Keiner der übrigen Räume war als Schlafzimmer bezeichnet. Auf die in der Bilanzakte Band 2015 befindliche Skizze wird i.Ü. Bezug genommen.