FG Münster - Urteil vom 11.08.2017
4 K 2867/16 F

FG Münster - Urteil vom 11.08.2017 (4 K 2867/16 F) - DRsp Nr. 2018/12763

FG Münster, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 4 K 2867/16 F

DRsp Nr. 2018/12763

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine im Streit-jahr 2013 begonnene "Pinch-Hitter"-Ausbildung (Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz [PPL (H)]) als Betriebsausgaben.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Finanzamts P hat (B), ist ausgebildeter Landwirt und führt als Einzelunternehmer einen forstwirtschaftlichen Betrieb in N. Die diesem Unternehmen zugeordneten Flächen (2-3 ha) nutzt er für den Anbau von Weihnachtsbaumkulturen. Hieraus erzielt der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Ferner betreibt der Kläger am identischen Betriebssitz ein gewerbliches Forstunternehmen. Im Rahmen dieses Unternehmens baut er zum einen auf ca. 18 ha (verteilt auf mehrere, nicht zusammenhängende Areale) professionell Nordmanntannen an, die er ebenfalls als Weihnachtsbäume (regelmäßig an Großhändler) veräußert. Zum anderen erbringt er Forstdienstleistungen für andere Waldeigentümer (Holzeinschlag, Holzrücken, Anpflanzen von Jungkulturen, Gitterbau, Anbringen von Verbissschutzmitteln etc.). Die Einkünfte aus dem Forstunternehmen werden übereinstimmend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 EStG qualifiziert.