FG Münster - Urteil vom 11.10.2017
11 K 1978/15 E
Fundstellen:
DStZ 2018, 440
EFG 2018, 1106

FG Münster - Urteil vom 11.10.2017 (11 K 1978/15 E) - DRsp Nr. 2018/6099

FG Münster, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 11 K 1978/15 E

DRsp Nr. 2018/6099

Tenor

Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1997 vom 12.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2015 wird dahingehend geändert, dass der Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG um einen Betrag von 453 DM reduziert wird, so dass der Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG mithin 12.220.710 DM und die gewerblichen Einkünfte mithin 12.199.857 DM betragen; die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausübung einer im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen eingeräumten Option auf den Erwerb von Aktien bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1997 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.12.1997 verkauften die Eheleute ihre Beteiligungen an der C-GmbH und der P-GmbH für insgesamt 7.752.756 USD an die S-GmbH, eine Tochtergesellschaft der X. mit Sitz in den USA. Der Kläger war am Stammkapital der C-GmbH von 100.000 DM zu 98% und am Stammkapital der P-GmbH von 100.000 DM zu 90% beteiligt. Die übrigen Anteile hielt seine Ehefrau. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kauf- und Abtretungsvertrag Bezug genommen.