FG Münster - Urteil vom 11.10.2019
10 K 2506/17 Kap
Fundstellen:
DStRE 2020, 409
DStZ 2020, 180
GmbHR 2020, 177

FG Münster - Urteil vom 11.10.2019 (10 K 2506/17 Kap) - DRsp Nr. 2019/17577

FG Münster, Urteil vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 10 K 2506/17 Kap

DRsp Nr. 2019/17577

Tenor

Die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer vom 2.9.2016 über 26.375 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.7.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welche Folgen bei einer rückwirkenden Einbringung nach § 20 UmwStG dadurch entstehen, dass im Rückwirkungszeitraum eine Gewinnausschüttung auf eine eingebrachte Beteiligung vorgenommen wurde.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie gehört zu einer Unternehmensgruppe, die ...-lösungen sowie weitere Dienstleistungen für den ...-sektor entwickelt und vertreibt.

Das Unternehmen der Klägerin wurde ursprünglich durch Herrn B in Form eines Einzelunternehmens unter der Firma "C" betrieben.