Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin ist die Mutter des am xx.xx.2010 in den Niederlanden geborenen Kindes U.
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