FG Münster - Urteil vom 12.04.2018
3 K 2050/16 Erb
Fundstellen:
BB 2018, 1750
DStRE 2019, 203
EFG 2018, 1571
ZEV 2018, 516
ZEV 2018, 640
ZEV 2019, 369

FG Münster - Urteil vom 12.04.2018 (3 K 2050/16 Erb) - DRsp Nr. 2018/9426

FG Münster, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 3 K 2050/16 Erb

DRsp Nr. 2018/9426

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt und, wenn ja, ob englische Nachlasssteuer nach § 21 ErbStG anzurechnen ist.

Die Großmutter des Klägers, O, war Britin. Sie wohnte in Spanien. Am 00.00.2012 verstarb sie. In ihrem Testament vom 11.09.2007 hatte sie als Alleinerben ihren Sohn M 2 eingesetzt. Der Kläger ist der Sohn des Alleinerben, also der Enkel der Erblasserin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament in englischer Sprache und die beglaubigte Übersetzung Bezug genommen.

Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke in Großbritannien sowie Geldvermögen einschließlich Versicherungen in Höhe von X GBP.

Der Vater des Klägers machte von der nach englischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Willen der Erblasserin durch eine sog. Deed of Variation zu ändern.