FG Münster - Urteil vom 12.04.2019
10 K 1145/18 F

FG Münster - Urteil vom 12.04.2019 (10 K 1145/18 F) - DRsp Nr. 2019/8357

FG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 10 K 1145/18 F

DRsp Nr. 2019/8357

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Jahr 2008 geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Tätigkeit dem Abzugsverbot gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG unterliegen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH und Co. KG, deren Gesellschaftskapital durch die Beteiligung der Kommanditisten gebildet wird. Gesellschaftszweck ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Ankauf von ...fohlen des Jahrgangs ... deren Aufzucht, Ausbildung und bestmögliche Verwertung bis zum Ende des ... Lebensjahres der Fohlen.

Für das Streitjahr erklärte die Klägerin im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom ... einen Verlust von ... €. Auch in den Folgejahren wurden Verluste erwirtschaftet. Für ... weitere Jahrgänge von Pferden existieren Gesellschaften, die das gleiche Geschäftsmodell verfolgen. Da die Veräußerung der Fohlen bei der Klägerin nicht in der von den Beteiligten erhofften Weise abgeschlossen werden konnte, wurden weitere Parallelgesellschaften nicht mehr aufgelegt.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Feststellungsbescheid vom ... stellte der Beklagte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... € fest.