Die Gewerbesteuermessbescheide vom 7.4.2015 für 2009 bis 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin in den Streitjahren 2009 bis 2012.
Die Klägerin ist eine seit dem 2004 im Handelsregister des Kantons D. unter der Firmennummer CH-000.0.000.002-2 eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Im deutschen Handelsregister ist sie nicht eingetragen.
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