Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 24.08.2016 (Amtliches Kennzeichen 1, Amtliches Kennzeichen 2, Amtliches Kennzeichen 3, Amtliches Kennzeichen 1, (Amtliches Kennzeichen 6 und Amtliches Kennzeichen 7), vom 26.08.2016 (Amtliches Kennzeichen 4), vom 02.11.2016 (Amtliches Kennzeichen 8), vom 03.11.2016 (Amtliches Kennzeichen 2), vom 15.11.2016 (Amtliches Kennzeichen 8) und vom 02.05.2017 (Amtliches Kennzeichen 9) sowie die Einspruchsentscheidungen vom 25.10.2016, 28.10.2016, 04.11.2016, 07.12.2016 und 28.08.2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob das Halten der Fahrzeuge der Klägerin nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist.
Die Klägerin ist Halterin der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 8, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9.
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