Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 9.9.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 2.3.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte den Kläger für einen unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen durfte.
Der Kläger ist technischer Angestellter der Firma (Fa.) X in O. Neben dieser abhängigen Beschäftigung ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig.
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