Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigten Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes für den Grundbesitz S-Straße 96, WE 26 in H-Stadt auf den 24.10.2012 für Zwecke der Schenkungsteuer.
Am 24.10.2012 übertrug S. T. seinem Sohn B. T. (Beigeladener) Anteile an der Schott N-AG (Klägerin) mit Sitz in X-Stadt. Die Klägerin hält diversen Grundbesitz. Schenkungsteuerfinanzamt ist das Finanzamt E-Stadt.
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