FG Münster - Urteil vom 13.03.1997
5 K 2954/96 F
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 1998, 251

FG Münster - Urteil vom 13.03.1997 (5 K 2954/96 F) - DRsp Nr. 2000/7298

FG Münster, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 5 K 2954/96 F

DRsp Nr. 2000/7298

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht Zahlungen der Klägerin (Klägerin) an eine englische Gesellschaft in der Rechtsform der (Ltd.) i.H. von 50 v.H. nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen hat.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Nach den Feststellungen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung zahlte sie in den Jahren 1992 und 1993 DM und DM für Leistungen, die ihr unter der Firma A., Manchester, England) in Rechnung gestellt und von englischen und niederländischen Bauhandwerkern unter Beteiligung niederländischer Vermittler erbracht worden waren. Die Entgelte wurden nach Mengen und nach Stunden berechnet.

Nach einer von der Klägerin vorgelegten Auskunft der handelt es sich bei der A. um eine Briefkastenfirma, die vor Ort über keine eigenen Räumlichkeiten und Personal verfügt und in England keine Geschäftstätigkeit ausübt. Dieses wird bestätigt durch die Mitteilungen des Bundesamtes für Finanzen, wonach es sich bei dieser Gesellschaft um eine sog. Domizilgesellschaft handelt, die von niederländischen Arbeitnehmerüberlassern eingeschaltet wird. Die von der Gesellschaft benutzte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nach den Feststellungen der Außenprüfung falsch.