FG Münster - Urteil vom 13.03.2018
5 K 3156/16 U
Fundstellen:
BB 2019, 282
EFG 2018, 1315

FG Münster - Urteil vom 13.03.2018 (5 K 3156/16 U) - DRsp Nr. 2018/7716

FG Münster, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 5 K 3156/16 U

DRsp Nr. 2018/7716

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 2Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO) auf Umsätze, welche die Klägerin im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art "..." in den Streitjahren 2003 bis 2005 erzielt hat.

Die Klägerin ist eine Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und als solche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine Einrichtung des Landes (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000 - HG NRW -).

Am 15.02.2001 schloss die Klägerin einen Werkvertrag (Bl. 32 ff. der GA) mit Y, in welchem sie sich zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie über ... verpflichtete. Gemäß § 1 des Werkvertrages diente die Studie der wissenschaftlichen Begleitung eines Modellvorhabens im Sinne der §§ 63 ff. SGB V. Hinsichtlich der von der Klägerin geschuldeten Leistungen regelte § 2 des Werkvertrages Folgendes:

"§ 2 Leistungen der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin führt eine dem neuesten Stand der ... entsprechende Studie durch, deren Gegenstand ... ist.