FG Münster - Urteil vom 13.04.2018
14 K 3906/14 F
Fundstellen:
DStRE 2019, 79
DStZ 2018, 438
EFG 2018, 1089

FG Münster - Urteil vom 13.04.2018 (14 K 3906/14 F) - DRsp Nr. 2018/6100

FG Münster, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 14 K 3906/14 F

DRsp Nr. 2018/6100

Tenor

Der Bescheid vom 17.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 wird insoweit aufgehoben, als darin Sonderbetriebseinnahmen für den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. festgestellt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu 1. und zu 2. im Jahr 2010 (Streitjahr) als Gesellschafter einer GbR, der Klägerin zu 3., deshalb Sonderbetriebseinnahmen erzielt haben, weil ihnen im Streitjahr jeweils aufgrund eines Stipendiatenvertrages Gründerzuschüsse des EXIST-Gründerprogramms gezahlt wurden.

Die Kläger zu 1. und zu 2. sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter der in 2008 gegründeten Klägerin zu 3. Diese ermittelt ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.