FG Münster - Urteil vom 13.07.2018
1 K 42/18 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 814
EFG 2018, 1663

FG Münster - Urteil vom 13.07.2018 (1 K 42/18 E) - DRsp Nr. 2018/12554

FG Münster, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 1 K 42/18 E

DRsp Nr. 2018/12554

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.07.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Streitig ist, ob Arbeitslohn, den der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) für eine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit erhalten hat, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ehemann) und sonstigen Einkünften (Ehefrau) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während des Streitzeitraums lebten die Kläger zusammen in einer gemeinsamen Wohnung in A-Stadt (Deutschland). Dort befand sich auch - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen.