FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
13 K 1204/16 F
Fundstellen:
EFG 2018, 15

FG Münster - Urteil vom 13.10.2017 (13 K 1204/16 F) - DRsp Nr. 2017/17136

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 1204/16 F

DRsp Nr. 2017/17136

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestandskräftiger Bescheid zum 31.12.2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - geändert werden kann.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2012 gegründete Gesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Nach den Eintragungen im Handelsregister (HRB ... des Amtsgerichts A.) ist Gegenstand des Unternehmens ... und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist B. X., der zugleich auch der Geschäftsführer der Klägerin ist

Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist unter § 4 Abs. 3 und 4 geregelt:

"50 % der Stammeinlage erbringt der Gesellschafter B. X. sofort in bar, im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung die Einforderung beschließt.