Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestandskräftiger Bescheid zum 31.12.2012 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - geändert werden kann.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2012 gegründete Gesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Nach den Eintragungen im Handelsregister (
Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist B. X., der zugleich auch der Geschäftsführer der Klägerin ist
Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist unter § 4 Abs. 3 und 4 geregelt:
"50 % der Stammeinlage erbringt der Gesellschafter B. X. sofort in bar, im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung die Einforderung beschließt.
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