Der Schenkungsteuerbescheid vom 28.08.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob die Klägerin eine Schenkung seitens ihres Ehemannes im Wege der Einräumung eines Nießbrauchs erhalten hat.
Der Ehemann der Klägerin übertrug mit ihrer Zustimmung den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz A-Straße 1 in M durch notariellen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je 1/2 auf die beiden gemeinsamen Söhne. Gemäß § 6 des Übertragungsvertrages behielt sich der Ehemann der Klägerin zu seinen und der Klägerin Gunsten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor, wobei die Nießbraucher insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehnsverbindlichkeiten zu tragen hatten. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Übertragungsvertrag in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
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