FG Münster - Urteil vom 14.03.2019
10 K 2852/18 E
Fundstellen:
DStZ 2019, 450

FG Münster - Urteil vom 14.03.2019 (10 K 2852/18 E) - DRsp Nr. 2019/6639

FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 10 K 2852/18 E

DRsp Nr. 2019/6639

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 vom 16.2.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.8.2018 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 53 Prozent und die Klägerin zu 47 Prozent.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Therapiehund als Werbungskosten.

Die Klägerin ist als Lehrerin an der U. I. Realschule in D-Stadt tätig. Auf der Schulkonferenz vom 24.6.2014 wurde dort der Beschluss gefasst, dass ein Therapiehund zur Umsetzung der tiergeschützten Pädagogik angeschafft wird. Das Konzept der tiergestützten Pädagogik wurde an dieser Schule erarbeitet. Die Klägerin schaffte daraufhin mit Kaufvertrag vom 17.7.2014 die am 29.4.2014 geborene Hündin L. zum Preise von 1.600 € an.