Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug und ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen gegeben sind.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen "X" mit dem Unternehmensgegenstand "Im- und Export von Lebensmitteln, Metallen, Elektrogeräten, Textilien, Sportartikel, Lederwaren, Geschenkartikeln und Industriebedarf sowie Fahrzeugen" in I. In erster Linie führte der Kläger einen Großhandel mit Textilien, die importiert bzw. exportiert wurden.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 wies einen Vorsteuerüberhang in Höhe von 6.700,71 € aus. In ihr erklärte der Kläger u.a. nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 172.429 €. Dieser Erklärung stimmte der Beklagte am 7.4.2016 zu.
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