FG Münster - Urteil vom 14.05.2018
13 K 4040/15 K,G,F
Fundstellen:
EFG 2018, 1217

FG Münster - Urteil vom 14.05.2018 (13 K 4040/15 K,G,F) - DRsp Nr. 2018/7717

FG Münster, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 13 K 4040/15 K,G,F

DRsp Nr. 2018/7717

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2004 vom 22.9.2015 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2004 vom 9.10.2009, jeweils in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidungen vom 25.11.2015, werden in der Weise geändert, dass der Ansatz der steuerfreien Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG der Organgesellschaften bei der Klägerin als Organträgerin um 273.810,90 € erhöht wird unter weiterer Berücksichtigung einer Kürzung der Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG in Höhe von 13.690,55 €. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und das Ergebnis der Neuberechnung mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 2004 verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung - KStG a.F. - bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben gem. § 8b Abs. 1 KStG a.F..