FG Münster - Urteil vom 14.07.2016
5 K 826/15 U
Fundstellen:
BB 2017, 3029
EFG 2018, 72

FG Münster - Urteil vom 14.07.2016 (5 K 826/15 U) - DRsp Nr. 2017/17138

FG Münster, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 5 K 826/15 U

DRsp Nr. 2017/17138

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine zunächst unentgeltlich erbrachte Leistung im Anschluss an eine Betriebsprüfung nachträglich eine wirksame Entgeltsvereinbarung erfolgen kann mit der Folge, dass die nunmehr hierüber in Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14c Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldet wird.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die bis zum Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.10.2013 als I GmbH firmierte, sind Bedachungs- und Zimmereiarbeiten sowie der Vertrieb von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr 2013 Frau L, die ihre Gesellschaftsanteile in 2014 an ihren Ehemann, Herrn S L , übertrug, der bereits seit Juni 2012 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war.