FG Münster - Urteil vom 14.11.2017
15 K 197/15 U
Fundstellen:
EFG 2018, 407
UR 2018, 288

FG Münster - Urteil vom 14.11.2017 (15 K 197/15 U) - DRsp Nr. 2018/1078

FG Münster, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 15 K 197/15 U

DRsp Nr. 2018/1078

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Leistungsempfängerin Umsatzsteuer für die Zahlung der Debit Card Fee nach § 13 Buchst. b UStG schuldet.

Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Die Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, erhalten eine mit einem Chip und einem Magnetstreifen versehene Girocard, mit der sie unter Einsatz einer PIN (persönliche Identifikationsnummer) im ganzen Bundesgebiet Geld abheben können und bargeldlos im electronic cash-System bezahlen können und diese somit als Zahlungsmedium (sog. Debitcard) verwenden können. Darüber hinaus enthalten die Karten i.d.R. auf der Vorderseite das Logo "Maestro" sowie weitere auf dem Chip bzw. dem Magnetstreifen gespeicherte und verschlüsselte Daten, wodurch die Kunden auch weltweit die Karte als Debitcard einsetzten können.

Die Kartengesellschaft MasterCard Europe Sprl. (MCE, ansässig in Waterloo, Belgien) betreibt hierzu ein internationales Zahlungssystem. Das Logo "Maestro" ist ein Markenzeichen von Master Card International Incorporated, ansässig in den USA. Diese Gesellschaft hat ihrer Tochtergesellschaft MCE eine Lizenz zur Verwendung des Markenzeichens "Maestro" erteilt. MCE ist nach eigenen Angaben keine "Financial Institution" und führt keine (eigenen) Bankgeschäfte durch.