FG Münster - Urteil vom 15.03.2024
4 K 2372/22 Ki

FG Münster - Urteil vom 15.03.2024 (4 K 2372/22 Ki) - DRsp Nr. 2024/9744

FG Münster, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 4 K 2372/22 Ki

DRsp Nr. 2024/9744

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Kirchensteuern für den Veranlagungszeitraum 2020.

Der Kläger war bis zum Juli 2020 und die Klägerin war das gesamte Kalenderjahr 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirchen.

Der Kläger war mit einem Anteil von 50 % Kommanditist der gewerblich geprägten L. GmbH & Co. KG (im Folgenden nur: GmbH & Co. KG). Diese wiederum war mit einer Beteiligung in Höhe von 77,5 % Gesellschafterin der G. GmbH (im Folgenden nur: GmbH). Inhaberin der weiteren Beteiligung in Höhe von 22,5 % ist weder die GmbH & Co. KG noch der Kläger selbst, sondern ein Dritter.

Die GmbH & Co. KG veräußerte in 2020 ihre Beteiligung an der GmbH und erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von XXXXX EUR. Unter Berücksichtigung der für den Kläger geführten Ergänzungsbilanz ergab sich ein ihm zuzurechnender anteiliger Veräußerungsgewinn in Höhe von YYYYY EUR (vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens). Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung vom 17.11.2021 wurde dieser Veräußerungsgewinn als Teil der laufenden gewerblichen Einkünfte in Höhe von insgesamt ZZZZZ EUR (vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) festgestellt.