FG Münster - Urteil vom 15.05.2018
5 K 450/15 U

FG Münster - Urteil vom 15.05.2018 (5 K 450/15 U) - DRsp Nr. 2019/3369

FG Münster, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 5 K 450/15 U

DRsp Nr. 2019/3369

Tenor

Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2009 vom 12.02.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH.

Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen führt. Neben direkten Reimporten von polnischen Lieferanten handelte die Klägerin ab Mitte August des Streitjahres 2009 auch mit Neufahrzeugen der Marke VW, die bereits zuvor als so genannte polnische Reimporte ins Inland gelangt waren. Diese Fahrzeuge kaufte sie ausweislich der Rechnungen von der M-GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer Herr N war. Der erste Kontakt mit der M-GmbH kam zustande, als sich die Klägerin über das Internetportal "mobile.de" für einen VW Passat interessierte, der von der Firma A angeboten worden war, welche aber letztlich nur als Vermittlerin des Verkaufsgeschäfts auftrat.