FG Münster - Urteil vom 16.05.2018
7 K 783/17
Fundstellen:
AO-StB 2018, 235
DStRE 2019, 582
EFG 2018, 1156
NZI 2018, 762
ZInsO 2018, 2320

FG Münster - Urteil vom 16.05.2018 (7 K 783/17) - DRsp Nr. 2018/7718

FG Münster, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 783/17

DRsp Nr. 2018/7718

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob einer Haftung der Kl. die Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters oder ein mündlicher Widerspruch des vorläufigen Sachwalters gegen die Abführung von Steuern entgegensteht.

Die Kl. waren Geschäftsführer der X. Beteiligungsverwaltungs GmbH (X. GmbH). Diese Gesellschaft war Komplementärin der X. Beteiligungs GmbH & Co. KG (X. KG).

Im Dezember 2014 beantragte die X. KG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung. Daraufhin bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter. Er sollte prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung der X. KG bestehen. Im April 2015 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und ordnete Eigenverwaltung an.