FG Münster - Urteil vom 16.08.2018
10 K 3767/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 16.08.2018 (10 K 3767/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/13458

FG Münster, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 10 K 3767/17 Kg

DRsp Nr. 2018/13458

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2017 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen am ....01.1992 geborenen Sohn A für die Monate Mai 2013 bis Januar 2017 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers für Zeit von Mai 2013 bis Januar 2017 zu Recht abgelehnt hat.

Der am ....01.1992 geborene Sohn A des Klägers absolvierte von August 2010 bis Januar 2013 eine Ausbildung als Bankkaufmann bei der B Bank in C, die als schulisches Anforderungsprofil das Abitur oder die Fachhochschulreife voraussetzte. Nach dem Ausbildungsabschluss als Bankkaufmann beschäftigte die B Bank den Sohn des Klägers im Rahmen einer Vollzeittätigkeit mit 39 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit weiter. Die Beklagte hob daher die Kindergeldfestsetzung für A mit Bescheid vom 16.01.2013 ab Februar 2013 auf.