FG Münster - Urteil vom 17.11.2017
4 K 3523/14 F
Fundstellen:
DStRE 2019, 199
DStZ 2018, 50
EFG 2018, 98
FR 2018, 137

FG Münster - Urteil vom 17.11.2017 (4 K 3523/14 F) - DRsp Nr. 2017/17817

FG Münster, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 3523/14 F

DRsp Nr. 2017/17817

Tenor

Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der A GmbH & Co. KG für 2009, zuletzt geändert durch Bescheid vom 30. Oktober 2017, wird dahingehend geändert, dass die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 2.627.185,24 € vermindert wird.

Die Feststellung des Zinsvortrags gem. § 4h EStG auf den 31. Dezember 2009 vom 26. Juni 2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr 2009 bei der A GmbH & Co. KG (A KG) die sog. Zinsschranke (§ 4h des Einkommensteuergesetzes in der für 2009 geltenden Fassung - EStG -) zur Anwendung kommt.

Die Klägerinnen waren in den Jahren 2008 und 2009 die Gesellschafterinnen der A KG (bzw. deren Rechtsnachfolger) und zwar die Klägerin zu 1. als Komplementärin, die Klägerin zu 2. (zu 5 %) und die Klägerin zu 3. (95 %) als Kommanditistinnen.