FG Münster - Urteil vom 19.02.2018
13 K 1278/14 K,G,F

FG Münster - Urteil vom 19.02.2018 (13 K 1278/14 K,G,F) - DRsp Nr. 2019/10676

FG Münster, Urteil vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 13 K 1278/14 K,G,F

DRsp Nr. 2019/10676

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Berechnung der Gewinne aus Rückgaben und Veräußerungen von Investmentanteilen die vorangegangenen Ausschüttungen, die den Differenzbeträgen zwischen den investmentsteuerlichen Absetzungen für Abnutzung und den Substanzverringerungen nach § 3 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) bzw. § 45 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) einerseits und dem investmentrechtlichen Einbehalt andererseits entsprechen (sog. negativ thesaurierte Erträge), in den Streitjahren dem Grunde nach zu Recht gewinnerhöhend berücksichtigt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob sog. negativ thesaurierte Erträge im Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung von Anteilen an Immobilienfonds zu Gewinnerhöhungen führen.

Die Klägerin ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen. Sie unterliegt mit ihrem gesamten Geschäftsbetrieb als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) der Körperschaftsteuer.