Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten der Ehefrau des Klägers im Streitjahr 2015 als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr 2015 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau ist seit Jahren psychisch erkrankt und leidet u.a. an Bulimie. Sie bezieht seit Anfang 2012 dauerhaft eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Rentenversicherung.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Eheleute u.a. krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel mit pauschal 80,00 € pro Woche (mithin 4.160,00 €) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte lehnte mit Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2015 den Abzug der durch die Bulimieerkrankung der Ehefrau des Klägers verursachten Mehraufwendungen für Lebensmittel als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ab. Ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen sei ein Abzug nicht möglich.
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