FG Münster - Urteil vom 20.02.2018
15 K 1514/15 U,S
Fundstellen:
EFG 2018, 697
NZI 2018, 458
WM 2018, 912
ZIP 2018, 845
ZInsO 2018, 1319

FG Münster - Urteil vom 20.02.2018 (15 K 1514/15 U,S) - DRsp Nr. 2018/3664

FG Münster, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 15 K 1514/15 U,S

DRsp Nr. 2018/3664

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine mit Hinweis auf eine Quotenzahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse begehrte Vorsteuervergütung voraussetzt, dass für die mit der Quotenzahlung befriedigten, auf Vorbezügen der Insolvenzschuldnerin beruhenden Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgte.

Das Amtsgericht (AG) B eröffnete mit Beschluss vom 00.00.2003 das Insolvenzeröffnungsverfahren und mit Beschluss vom 00.00.2004 (00 IN 000/00) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Firma O GmbH, und ernannte den Kl. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Nach durchgeführter Schlussverteilung ordnete das AG B durch Beschluss vom 00.00.2013 wegen der streitgegenständlichen Vorsteuervergütung von 3.929,89 € nach § 203 Abs.1 der Insolvenzordnung (InsO) die Nachtragsverteilung an.