Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine mit Hinweis auf eine Quotenzahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse begehrte Vorsteuervergütung voraussetzt, dass für die mit der Quotenzahlung befriedigten, auf Vorbezügen der Insolvenzschuldnerin beruhenden Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung zu Lasten der Insolvenzmasse erfolgte.
Das Amtsgericht (AG) B eröffnete mit Beschluss vom 00.00.2003 das Insolvenzeröffnungsverfahren und mit Beschluss vom 00.00.2004 (
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