Der Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom 21.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2016 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Krankenhaus N in A-Stadt (Stiftung N) Einkünfte i. S. d. § 18 EStG erzielt hat, in dem die Stiftung die Kosten für eine Feierlichkeit anlässlich seines x. Geburtstags getragen hat.
Der Kläger war im Streitjahr unter anderem Pfarrer der Pfarrei St. S in A-Stadt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus war er Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung N.
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