Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Anwendung von § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit §
Die Klägerin bildet einen Gleichordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG).
Im Jahr 2003 veräußerte die Klägerin die folgenden Anteilsscheine an drei Spezialfonds und erzielte hieraus die folgenden Buchgewinne:
Fonds | Anzahl der Anteile | Veräußerung am | Buchgewinn |
Fonds | X | 00.00.2003 | |
Fonds | X | 00.00.2003 | |
Fonds | X | 00.00.2003 | X € |
Fonds | X | 00.00.2003 | |
Fonds | X | 00.00.2003 | X € |
Fonds | x | 00.00.2003 | X € |
Gesamt | X € |
Aus der Veräußerung der Anteilsscheine an dem Fonds B erzielte die Klägerin einen buchtechnischen Verlust in Höhe von X €.
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