FG Münster - Urteil vom 20.06.2024
5 K 150/24 U

FG Münster - Urteil vom 20.06.2024 (5 K 150/24 U) - DRsp Nr. 2024/9747

FG Münster, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 5 K 150/24 U

DRsp Nr. 2024/9747

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Klagefrist zu gewähren ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Form einer GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit und der Vertrieb von ...baustoffen sowie das industrielle Fertigen von ...teilen. Als Geschäftsführerin der Klägerin ist seit dem 10.02.2023 Frau OH im Handelsregister eingetragen. Zugunsten von Herrn DT wurde am 21.04.2021 eine Einzelprokura im Handelsregister vermerkt.

Den Einspruch der Klägerin vom 23.03.2018 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 22.03.2018, in Gestalt des jeweiligen Änderungsbescheides vom 02.03.2020, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2023 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung ging am 21.12.2023 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein.

Die Klägerin hat am 26.01.2024 Klage beim Finanzgericht erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist beantragt.