FG Münster - Urteil vom 20.07.2018
4 K 333/16 E
Fundstellen:
DStRE 2019, 343
EFG 2018, 1620

FG Münster - Urteil vom 20.07.2018 (4 K 333/16 E) - DRsp Nr. 2018/11911

FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 4 K 333/16 E

DRsp Nr. 2018/11911

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger für das Jahr 2013 (Streitjahr) nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 3.477,30 € für die Rückzahlung zu Unrecht ausgewiesener und nach § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldeter Umsatzsteuern in Abzug zu bringen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger wurde von einem serbischen Bekannten (Herrn C) gefragt, ob er nicht bereit sei, ein Geschäft zu eröffnen. Dies sei ihm (C) nicht möglich, weil er in Deutschland kein Geschäft eröffnen dürfe. Dabei stellte C dem Kläger nennenswerte Gewinne in Aussicht.

Daraufhin meldete der Kläger am 09.02.2009 bei der Stadt A-Stadt (Finanzgerichtsbezirk Hessen) ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Forst-, Garten- und Landschaftspflege" an.

Das Finanzamt (FA) A-Stadt erfasste eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers, nachdem dieser die Eröffnung seines Betriebes angezeigt hatte.