FG Münster - Urteil vom 20.11.2017
3 K 396/16 AO
Fundstellen:
EFG 2018, 139
UVR 2018, 44
ZEV 2018, 168

FG Münster - Urteil vom 20.11.2017 (3 K 396/16 AO) - DRsp Nr. 2017/17820

FG Münster, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 3 K 396/16 AO

DRsp Nr. 2017/17820

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 11.09.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 13.01.2016 werden aufgehoben und die Erbschaftsteuer gemäß Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2015 gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG ab Fälligkeit in der Höhe gestundet, soweit sie auf den Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG in der zum Stichtag geltenden Fassung entfällt.

Die Berechnung des zu stundenden Betrags obliegt dem Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die von der Klägerin zu entrichtende Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu stunden ist.

Die Klägerin beerbte die am 23.11.2013 verstorbene Schwester ihrer Mutter gemäß deren Testament vom 18.03.1997 als nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben der Klägerin waren deren leibliche Abkömmlinge, die 1999 und 2012 geborenen Kinder, bestimmt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod der Vorerbin ein. Auf den demgemäß erteilten Erbschein in der Erbschaftsteuerakte wird Bezug genommen.