FG Münster - Urteil vom 21.03.2018
9 K 3187/16 F
Fundstellen:
EFG 2018, 1350
WM 2018, 1885

FG Münster - Urteil vom 21.03.2018 (9 K 3187/16 F) - DRsp Nr. 2018/8531

FG Münster, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 9 K 3187/16 F

DRsp Nr. 2018/8531

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes 2009 in der Fassung des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9.10.2010, BGBl. I 2010, 1900 -- EStG 2009 n.F.--).

Die Klägerin, eine AG, ist ein Kreditinstitut. Zwischen ihr und der C Bank AG ... (C Bank), der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, bestand im Streitjahr 2014 eine ertragsteuerliche Organschaft mit der C Bank als Organträgerin.

Um den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise zu stabilisieren, erließ der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG) vom 9.12.2010 (BGBl. I 2010, 1900). Für die Jahresbeiträge zu diesem Fonds normierte der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG 2009 n.F. ein Betriebsausgabenabzugsverbot.