FG Münster - Urteil vom 21.06.2018
3 K 310/16 F
Fundstellen:
EFG 2019, 80
ZEV 2019, 111

FG Münster - Urteil vom 21.06.2018 (3 K 310/16 F) - DRsp Nr. 2018/17406

FG Münster, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 3 K 310/16 F

DRsp Nr. 2018/17406

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1 auf den 00.00.2012 vom 29.12.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 15.01.2016 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Am 00.00.2015 ist M 2 verstorben. Zu seinem Alleinerben setzte er seinen Sohn M 3 ein, der auch zum Testamentsvollstrecker bestimmt war. Für seinen Sohn M 1, den Kläger, und seine Töchter M 4 und M 5 setzte er Vermächtnisse aus u. a. mit dem Inhalt, dass das ihm gehörende Grundstück A-Straße 1 in R zu gleichen Teilen auf die drei Vermächtnisnehmer übergehen solle.