FG Münster - Urteil vom 21.06.2018
3 K 621/16 Erb
Fundstellen:
DStRE 2019, 492
ZEV 2018, 548

FG Münster - Urteil vom 21.06.2018 (3 K 621/16 Erb) - DRsp Nr. 2018/10781

FG Münster, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 3 K 621/16 Erb

DRsp Nr. 2018/10781

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts erwerbsmindernd berücksichtigt werden kann.

Die Eheleute A waren aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 13.08.1980 je zur ideellen Hälfte Inhaber des Erbbaurechts A-Straße 1 in R mit einer Größe von 1.900 qm. Das Grundstück war zum Stichtag - räumlich gesehen - zur Hälfte bebaut. Eigentümerinnen des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und Erbbauszinsberechtigte sind Frau E und Frau S.