FG Münster - Urteil vom 21.11.2018
9 K 4187/14 K
Fundstellen:
EFG 2019, 547
IStR 2019, 707

FG Münster - Urteil vom 21.11.2018 (9 K 4187/14 K) - DRsp Nr. 2019/4070

FG Münster, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 9 K 4187/14 K

DRsp Nr. 2019/4070

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 23.9.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2014 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer auf 1.213.514 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob chinesische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist.

Die Klägerin ... hat Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern, u.a. in China. Die X (X) in Shanghai stellt eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin dar; sie wurde 2004 gegründet.

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