Streitig ist, ob Überstundenvergütungen und Abfindungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage, die eine Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt, Sonderbetriebsausgaben der Komplementär-GmbH darstellen.
I. Die Klägerin betreibt eine Metallwaren- und Kunststoffverarbeitung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist Frau B... Komplementärin ohne Kapitalanteil ist die Beigeladene. An dieser hält Frau B... 5 v. H. der Stammanteile und ihr Ehemann, Herr B..., 95 % der Stammanteile. Letztgenannter ist gleichzeitig Geschäftsführer der Beigeladenen.
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