FG Münster - Urteil vom 22.08.2018
13 K 2941/15 F
Fundstellen:
EFG 2018, 1802

FG Münster - Urteil vom 22.08.2018 (13 K 2941/15 F) - DRsp Nr. 2018/14408

FG Münster, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 13 K 2941/15 F

DRsp Nr. 2018/14408

Tenor

Der Bescheid vom 10.12.2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.8.2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 62 v.H. und der Beklagte zu 38 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen in den Streitjahren 2011 und 2012, die aus der Verletzung eines Markenrechts resultierten.

Das Markenrecht, aus dem die streitgegenständlichen Schadensersatzzahlungen resultierten, bezieht sich auf den Freizeitpark "XX" in N. Dieser Betrieb wurde ursprünglich von Frau L (genannt L) M als Einzelkauffrau betrieben. Der Freizeitpark bestand aus verschiedenen Gebäuden und Einrichtungen. Über die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Erbbaurechte der Frau L M wurde am ... 1993 die Zwangsverwaltung angeordnet. Über ihr Vermögen wurde am ... 1994 das Konkursverfahren eröffnet.