Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter des im August 1988 geborenen N 2 (N 2) N 2 ist seit seinem 14. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G schwerbehindert.
N 2 absolvierte zunächst eine Schulausbildung, welche er im Juli 2009 mit erfolgreicher Abiturprüfung abschloss. Zum 1. September 2009 begann N 2 eine Ausbildung bei der Stadt U im mittleren Verwaltungsdienst als Beamter auf Widerruf (Diplomverwaltungswirt). Während der Ausbildung befand sich N 2 krankheitsbedingt vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 im Urlaub ohne Dienstbezüge. Während dieser Zeit befand sich N 2 von November bis Dezember 2011 in einer stationären Behandlung im Krankenhaus R. M brach die Ausbildung zum Diplomverwaltungswirt ab und schied Anfang Juni 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus.
Zum 13. Juni 2015 nahm N 2 eine Vollbeschäftigung bei der Stadt U im allgemeinen Verwaltungsdienst auf. Er wurde in die Entgeltgruppe sechs eingruppiert. N 2 erzielte aus seiner Tätigkeit ab Januar 2016 ein Bruttogehalt i.H.v. rund 2.236 EUR bei einem ausgezahlten Nettolohn i. H. v. von rund 1.443 EUR.
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