FG Münster - Urteil vom 23.01.2018
12 K 4010/16 Kg

FG Münster - Urteil vom 23.01.2018 (12 K 4010/16 Kg) - DRsp Nr. 2019/15966

FG Münster, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 12 K 4010/16 Kg

DRsp Nr. 2019/15966

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die leibliche Mutter des im August 1988 geborenen N 2 (N 2) N 2 ist seit seinem 14. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G schwerbehindert.

N 2 absolvierte zunächst eine Schulausbildung, welche er im Juli 2009 mit erfolgreicher Abiturprüfung abschloss. Zum 1. September 2009 begann N 2 eine Ausbildung bei der Stadt U im mittleren Verwaltungsdienst als Beamter auf Widerruf (Diplomverwaltungswirt). Während der Ausbildung befand sich N 2 krankheitsbedingt vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 im Urlaub ohne Dienstbezüge. Während dieser Zeit befand sich N 2 von November bis Dezember 2011 in einer stationären Behandlung im Krankenhaus R. M brach die Ausbildung zum Diplomverwaltungswirt ab und schied Anfang Juni 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aus.

Zum 13. Juni 2015 nahm N 2 eine Vollbeschäftigung bei der Stadt U im allgemeinen Verwaltungsdienst auf. Er wurde in die Entgeltgruppe sechs eingruppiert. N 2 erzielte aus seiner Tätigkeit ab Januar 2016 ein Bruttogehalt i.H.v. rund 2.236 EUR bei einem ausgezahlten Nettolohn i. H. v. von rund 1.443 EUR.