FG Münster - Urteil vom 24.01.2007
12 K 2226/05 E

FG Münster - Urteil vom 24.01.2007 (12 K 2226/05 E) - DRsp Nr. 2021/7292

FG Münster, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 12 K 2226/05 E

DRsp Nr. 2021/7292

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden, soweit es um Einkommensteuer 1994 bis 1999 geht, den Klägern zu 1 und im Übrigen dem Kläger zu 2 auferlegt.

Gründe

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Zuschätzungen zu den erklärten Umsätzen bzw. Gewinnen vorzunehmen sind.

Die Kläger (Kl.) wurden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. erzielte aus einer Pizzeria Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betrieb wurde in angemieteten Räumen ausgeübt. Die Gewinne ermittelte der Kl. durch Bilanzierung gemäß den §§ 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Steuererklärungen zu den Jahren 1994 und 1995 hatten die Kl. zwei Jahre später, die Steuererklärungen zu den übrigen Jahren im jeweils folgendem Jahr abgegeben.

Die Klin. (Ehefrau) war bis zur Geburt der Kinder (Zwillinge) im Jahr 1995 als Arbeitnehmerin im Betrieb des Kl. tätig. Die Klin. hat sich seit dem 01.07.2004 mit den Kindern nach Italien abgemeldet, der Kl. hat später am 16.03.2006 ebenfalls seinen Wohnsitz nach Italien verlegt.