FG Münster - Urteil vom 24.01.2018
7 K 1007/17 E,F

FG Münster - Urteil vom 24.01.2018 (7 K 1007/17 E,F) - DRsp Nr. 2019/10677

FG Münster, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 7 K 1007/17 E,F

DRsp Nr. 2019/10677

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2014 vom 16.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.2.2017 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 9.669 € erhöht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wo sich die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin während der Zeiträume eines Auslandssemesters bzw. eines Auslandspraktikums befunden hat.

Die Klägerin begann nach dem Abschluss einer anderen Ausbildung zum Wintersemester 2012/13 mit dem Studium International Business an der Fachhochschule (FH) B-Stadt. Nach der Bachelorprüfungsordnung der FH B-Stadt sind für diesen Studiengang zwei Auslandssemester sowie ein Auslandspraxissemester vorgesehen. Die Klägerin absolvierte die beiden Auslandssemester im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 in E-Stadt (Ausland) und im Anschluss daran ein Praxissemester in M-Stadt (Ausland). In diesem Praxissemester war sie nach eigenen Angaben in Vollzeit bei einer Au-Pair-Agentur tätig, wobei ihr ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Hierfür erhielt sie im Streitjahr 2015 einen Arbeitslohn in Höhe von umgerechnet 2.416 €.