FG Münster - Urteil vom 24.05.2018
10 K 768/17 Kg
Fundstellen:
DStZ 2018, 602

FG Münster - Urteil vom 24.05.2018 (10 K 768/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/9669

FG Münster, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 10 K 768/17 Kg

DRsp Nr. 2018/9669

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Studium als Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang, welcher dem Erwerb eines Masterabschlusses und der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, eine einheitliche Erstausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bilden.

Der Kläger ist der Vater von A (geb. ...). Dieser absolvierte bis zum August 2014 ein (duales) Studium als Diplom-Finanzwirt bei der Fachhochschule für Finanzen der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Abschlussprüfung legte er erfolgreich im August 2014 ab. Im Anschluss daran war er als Beamter im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig, und zwar in Vollzeit (zunächst bis ... beim Finanzamt X und ab ... beim Finanzamt Y). Nach dem Vorbringen des als Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung anwesenden A ist er auch heute noch in der Finanzverwaltung tätig.